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Prüfverordnung Nordrhein-Westfalen / 5.1 Lüftungstechnische Anlagen und maschinelle Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen)

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5.1.1

Allgemeine Prüfanforderungen

  • Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen
  • Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert)
 

5.1.2

Lüftungszentrale (Raum)

  • Einhaltung der Prüfgrundlagen (z. B. Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie-M-LüAR)
 

5.1.3

Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

  • Eignung für die vorgesehene Nutzung
  • Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (z.B. Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
  • Kontrolle des Reinigungszustands
  • Funktionsprüfung (z.B. der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs- /Strömungsüberwachung, Frostschutz, Rauchauslöseeinrichtungen)
  • Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, z.B. Drehzahl, Stromaufnahme)
 

5.1.4

Lüftungsleitungen

  • Einhaltung der Prüfgrundlagen (z. B. Brandschutzkonzept hinsichtlich der Anordnung und Ausführung, M-LüAR)
  • Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) + (SW)
 

5.1.5

Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z. B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

  • Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
  • Ausführung des Einbaus
  • Funktion an allen Absperrvorrichtungen

    • äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid, Herstelleranweisungen)
    • innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
    • Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisungen vorgeschriebenen Instandhaltung

      Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn

    • die regelmäßige In...

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