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Produktsicherheitsgesetz / § 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde

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(1) 1Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der Herausgabe personenbezogener Daten, soweit dies zur Überprüfung der Kompetenz der Stelle erforderlich ist, und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr diejenigen Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. 3Die personenbezogenen Daten umfassen Vorname, Name, Adresse, berufliche Qualifikationen, Fort- und Weiterbildungen sowie berufliche Stationen. 4Die von der Befugnis erteilenden Behörde erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens drei Jahre nach Auslaufen der Befugnis. 5Ausgenommen davon sind Vorname, Name und Adresse, die nach zehn Jahren zu löschen sind. [Bis 18.02.2026: 6§ 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.] [1]

 

(2) 1Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei Erteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsführung, der obersten Leitungsebene und dem für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen, soweit dies zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Stelle erforderlich ist. 2Die Befugnis erteilende Behörde darf von den nach Satz 1 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person weg...

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