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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung

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(1) 1Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

 

1.

Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen;

 

2.

Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

2Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. [1] [Bis 29.07.2024: Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. ] 3Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. 4Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. 5Auskunft über die von Antragstellerinnen und Antragstellern[2] [Bis 29.07.2024: Antragstellern] angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

 

(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über

 

1.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

 

2.

[3]Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bis 29.07.2024:

2.

Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer;

 

3.

Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen d...

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