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Markscheider-Bergverordnung / § 2 Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nummer 1

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(1) 1Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. 2Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)[1] und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten. 3Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. 4Sie müssen begründet und dokumentiert werden.

 

(2) 1Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. 2Instrumente und Geräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.

 

(3) 1Rissliche Darstellungen müssen richtig, nachvollziehbar, übersichtlich und lesbar sein. 2Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.

 

(4) 1Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. 2Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. 3Eintragungen in Dokumentationen, im Risswerk oder in sonstigen risslichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

 

(5) 1Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. 2Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein, für wel...

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