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Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 13.01.1994 (AVE-Anfang: 07.04.1994; AVE-Ende: 31.01.2000)

Nummer: 15301.022

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende

Datum: 13. Januar 1994

AVE
AVE Anfang 07. April 1994
AVE Ende 31. Januar 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 105 vom 09. Juni 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für den Einzelhandel

vom 9. Mai 1994

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg

 

der Manteltarifvertrag vom 13. Januar 1994 für alle Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg

 

mit Wirkung vom 7. April 1994 für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfaßt werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für die speziellere Tarifverträge gelten.
  2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen nur, wenn und soweit diese ihrerseits für allge...

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