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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Teile von Niede ... / § 8 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen

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1.

ArbeitnehmerInnen, die am 1. Mai, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag, Neujahrstag - soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen - ferner am Oster- und Pfingstmontag, Karfreitag, Himmelfahrt beschäftigt werden - haben Anspruch auf Feiertagszuschlag.

Dieser Zuschlag ist bei Bedienungsgeldempfängern in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 12 Abs. 3 dieses MTV) aus Mittel des Betriebes zu zahlen. Der Feiertagszuschlag ist in dem Monat zu verrechnen, in den der Feiertag fällt.

 

2.

Der Feiertagszuschlag beträgt im übrigen 100 % des zustehenden Lohnes bzw. Gehaltes. Der Zuschlag kann auch in Übereinstimmung mit dem ArbeitnehmerIn durch einen freien Tag unter Fortzahlung des Entgeltes abgegolten werden.

Bei Prozentempfängern ist dieser freie Tag in Höhe des Urlaubsentgeltes zu zahlen.

 

3.

ArbeitnehmerInnen, die an diesen Tagen nicht arbeiten, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.8.1951).

 

4.

Aushilfen, die für gesetzliche Feiertage eingestellt werden, haben einen Anspruch auf vorstehender Regelung.

 

5.

Soweit der 24-stündige Ruhetag (§ 4 Abs. 3 b des MTV) auf einen lohnzahlungspflichtigen Feiertag fällt, ist dieser so abzugelten, als ob gearbeitet worden wäre. ArbeitnehmerInnen, die an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten, erhalten folgende Vergütung:

Prozentempfänger erhalten den Tageslohn, berechnet wie Tagesurlaubsentgelt gemäß § 12 Abs. 3 dieses MTV, mindestens den 10-fachen Garantiestundenlohn.

Festlohn und Gehaltsempfänger erhalten den vereinbarten Monatslohn bzw. das vereinbarte Monatsgehalt für den laufenden Monat.

ArbeitnehmerInnen, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhalten folgenden Lohn/Gehalt und Feiertagszuschläge:

Prozentempfänger erhalten die Tagesprozenteinnahme plus Tagesurlaubssatz ge...

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    0
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