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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Hessen, 06.10.2 ... / § 5 Ruhepausen - Teildienst - Ruhezeiten

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1.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen sind zu gewähren. Die Ruhepausen dürfen insgesamt 2 Stunden täglich nicht überschreiten.

 

2.

Ruhepausen von weniger als 15 Minuten gelten als Arbeitszeit.

 

Als Ruhepausen im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nur solche Zeitabschnitte, über welche die Arbeitnehmer frei verfügen und während derer sie den Betrieb verlasen können.

 

3.

Die in regelmäßiger Nachtarbeit beschäftigten Arbeitnehmer erhalten die Pausenzeiten bezahlt.

 

4.

Die Arbeits- und Pausenzeiten müssen durch Aushang im Betrieb festgelegt und bekannt gemacht werden.

 

5.

Teildienst ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Unterbrechungszeit darf 3 Stunden nicht überschreiten.

 

Ohne Berücksichtigung der Unterbrechungszeit und der Pausen darf die Arbeitszeit im Rahmen des Teildienstes 6 Stunden täglich nicht unterschreiten und 9 Stunden täglich nicht überschreiten.

 

Bei der Regelung des Teildienstes sind die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten. Durch Betriebsvereinbarung kann ein Freizeitausgleich für Teildienst vereinbart werden.

 

6.

Zwischen zwei Arbeitsschichten muß mindestens eine 10stündige ununterbrochene Ruhezeit liegen. Bei Jugendlichen beträgt die Mindestruhezeit 12 Stunden.

 

Hat die Arbeitsschicht einschließlich Pausen länger als 10 Stunden gedauert, beträgt die Mindestruhezeit 11 Stunden. Für Auszubildende gilt eine 11stündige Mindestruhezeit.

 

In Ausnahmefällen (z.B. besondere Veranstaltungen), die nicht zum regelmäßigen Betriebsablauf zählen, kann hiervon im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden.

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