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Mantel-TV, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996, i.d.F. vom ... / Anhang

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§ 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.

Das Arbeitsverhältnis eines/einer Angestellten kann, wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen und keine Kündigungsfrist vereinbart worden ist, beiderseits zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden.

2.

Kündigt der Arbeitgeber dem/der Angestellten, der/die in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 2 Angestellten (ausschließlich der Auszubildenden) mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigt ist, gelten folgende Kündigungsfristen des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (RGBI. I S, 399):

 

bei einer Beschäftigungsdauer von

5 Jahren 3 Monate, 8 Jahren 4 Monate,
10 Jahren 5 Monate, 12 Jahren 6 Monate,

jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

3.

Für das Arbeitsverhältnis gewerblicher Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gelten beiderseits folgende Kündigungsfristen:

bis zum Ende des 5. Jahres der Betriebszugehörigkeit 2 Wochen,
nach 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Monatsende.

 

Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen

nach 10 Jahren der Betriebszugehörigkeit auf 3 Monate zum Monatsende,
nach 20 Jahren der Betriebszugehörigkeit auf 4 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

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