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Luftverkehrsgesetz / § 9 [Wirkung der Planfeststellung]

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(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr[1] [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur] nach § 27d Absatz 1, 1a[2] und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

 

(2) 1Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. 2Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. 3Im Übrigen gilt § 28.

 

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.
[2] Eingefügt durch Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes. Anzuwenden ab 09.07.2021.

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