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Lohnsteuer-Richtlinien 1993

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Einführung

(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

(2) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1992 zufließen. 2Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.

1. Steuerpflicht

 

(1) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.

 

(2) 1Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG gelten deutsche Staatsangehörige ohne diplomatischen oder konsularischen Status sowie ihre nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die bei deutschen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Inland und Ausland tätig sind. 2Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer allein oder zusammen mit seinem Ehegatten im Wohnsitzstaat einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Wert von nicht mehr als 5 000 DM im Kalenderjahr bezieht. 3Dies ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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