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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 149. Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

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(1) 1Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 EStG zu veranlagen ist. 2Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 800 DM führt (BFH-Urteil vom 2. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 278). 3Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, auf Grund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, so ist für die Anwendung der §§ 34,34 c und 35 EStG kein Raum (BFH-Urteile vom 29.5.1963 - BStBl III S. 379 und vom 2. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 278). 4Satz 3 gilt auch, wenn eine Veranlagung zur Anwendung des § 34 f EStG durchgeführt wird.

 

(2) 1Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der Ausschlußfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 77). 2Die Antragsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem für die Veranlagung örtlich unzuständigen Finanzamt gestellt wird (BFH-Urteil vom 10. 7. 1987 - BStBl II S. 827). 3Der Antrag muß so erschöpfend ausgefüllt sein, daß das Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann; dazu sind mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und über die einbehaltene Lohnsteuer erforderlich (BFH-Urteil vom 15. 3. 1974 - BStBl II S. 590). 4Der Antrag eines verheirateten Arbeitnehmers, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, muß auch von dem anderen Ehegatten unterschrieben werden, selbst wenn di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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