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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 13. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)

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(1) Bei den aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten Aufwandsentschädigungen, bei denen die in § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Finanzamt nicht zu prüfen, ob im Einzelfall ein steuerlich abziehbarer Aufwand in entsprechender Höhe gegeben ist.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

 

(2) 1Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (Abschnitt 14 a) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten (BFH-Urteil vom 3. 12. 1982 - BStBI 1983 II S. 219). 2Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. 3Aufwandsentschädigungen können nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die im Rahmen des öffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen (BFH-Urteile vom 15. 3. 1968 - BStBl II S. 437, vom 1. 4. 1971 - BStBl II S. 519 und vom 27. 2. 1976 - BStBl II S. 418). 4Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. 5Keine öffentlichen Dienste im Sinne dieser Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (BFH-Urteile vom 13. 8. 1971 - BStBl II S. 818, vom 9. 5. 1974 - BStBl II S. 631 und vom 31. 1. 1975 - BStBl II S. 563). 6Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit für die juristische Person des öffentlichen Rechts ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben

 

1.

in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

 

2.

in einem ...

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