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Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz [bis 19.05.20 ... / § 21 Ermächtigungen

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(1)[2] Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

 

1.

soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im Falle des Buchstabens f auch Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

 

a)

die Verwendung von Stoffen, die nach § 20 Abs. 2 keiner Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen oder Behandeln von Tabakerzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken,

 

b)

Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,

 

c)

Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen festzusetzen,

 

d)

vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Angaben über den Gehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen zu verwenden sind,

 

e)

vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch, insbesondere Nikotin oder Teer, beziehen,

 

f)

vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise oder sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Ratschläge für die Gesundheit zu verwenden sind,

 

g)

das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten,

 

h)

vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen oder die Zusammensetzun...

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