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Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz [bis 19.05.20 ... / § 18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung

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(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

 

1.

Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,

 

2.

Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,

 

3.

Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,

 

4.

Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,

 

5.

bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

 

6.

Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

 

7.

Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,

zu verwenden.

 

(2) 1Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. 2Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.

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