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Lastenausgleichsgesetz / §§ 1 - 7 Erster Abschnitt Grundsätze

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§ 1 Ziel des Lastenausgleichs

Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).

§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs

Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

§ 3 Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

 

1.

eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) – §§ 16 bis 90 –,

 

2.

eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) – §§ 91 bis 160 –,

 

3.

eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) – §§ 161 bis 197 –.

§ 4 Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

 

1.

Hauptentschädigung – §§ 243 bis 252 –,

 

2.

Eingliederungsdarlehen – §§ 253 bis 260 –,

 

3.

Kriegsschadenrente – §§ 261 bis 292c –,

 

4.

Hausratentschädigung – §§ 293 bis 297 –,

 

5.

Wohnraumhilfe – §§ 298 bis 300 –,

 

6.

Härteleistungen – §§ 301, 301a –,

 

7.

Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen – §§ 302, 303 –,

 

8.

Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener – § 304 –,

 

9.

Entschädigung nach dem Altsparergesetz,

 

10.

Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung

1Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. 2Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bish...

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