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Landesreisekostengesetz Rheinland-Pfalz / § 16 [Bis 30.06.2013: 17] Reisen aus besonderem Anlass

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(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung

 

1.

zur unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamtin oder zum unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamten (§ 3 LBG) oder

 

2.

zur Richterin oder zum Richter im Landesdienst

kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

 

(2)[2] 1Sind Bewerberinnen und Bewerber aus besonderem dienstlichen Interesse zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden, können ihnen für die hierzu erforderlichen Reisen im Inland Fahrkostenerstattung (§ 5 Abs. 1) bis zur Höhe der notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1 Satz 2) gewährt werden; am Wohnort und am Vorstellungsort entstandene Kosten werden nicht erstattet. 2Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.

Bis 30.06.2013:

(2) 1Sind Bewerberinnen und Bewerber aus besonderem dienstlichen Interesse zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden, können ihnen für die hierzu erforderlichen Reisen im Inland Fahrkostenerstattung (§ 5) und Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1) bis zur Höhe der notwendigen Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gewährt werden; am Wohnort und am Vorstellungsort entstandene Kosten werden nicht erstattet. 2Nur in besonderen Ausnahmefällen können Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstreckenentschädigung (§ 6) und Übernachtungskostenerstattung oder Aufwandsvergütung (§ 8) wie bei Dienstreisen gewährt werden.

 

(3)[3] 1Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können erstattet werden:

 

1.

notwendige Fahrkosten bis zur Höhe der notwendigen Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten...

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