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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 42 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind:

 

1.

Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,

 

2.

Magerwiesen und -weiden,

 

3.

Halbtrockenrasen,

 

4.

natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,

 

5.

Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.

 

(2) 1Das Landesamt [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] [1] erfasst die gesetzlich geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. 2Die Karten werden in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt, zusätzlich werden sie im Internet veröffentlicht. 3Die Karten sind auch bei der unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht jeder Person bereitzuhalten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. 4Die untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist. 5Die Karten werden fortlaufend auf der Grundlage der Biotopkartierung aktualisiert. 6Der gesetzliche Biotopschutz vermittelt einen gesetzesunmittelbaren Schutz, der die Erfassung in der Biotopkartierung nicht voraussetzt. 7Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen.

 

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über das Verfahren zur Ermittlung und über die Veröffentlichung der gesetzlich geschützten Biotope festzulegen, in denen auch die landesspezifischen Besonderheiten gesetzlich geschützter Biotope beschrieben, Ausschlussmerkmale und - soweit erforderlich - Mindestgr...

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