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Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg / § 44 Personal

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(1) 1Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den

 

1.

[1]Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),

Bis 22.11.2024:

1.

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten),

 

2.

Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

2Sind Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.

 

(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den

 

1.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

 

2.

Privatdozentinnen und Privatdozenten,

 

3.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,

 

4.

Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren,

 

5.

Lehrbeauftragten,

 

6.

wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.

 

(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.

 

(4) 1Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Dekanate durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. 3Dem im privatr...

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