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Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg / § 102 Besondere Bestandskraft

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(1) 1Der Versorgung der bei Inkrafttreten vorhandenen Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. 2Die Bezüge nach Satz 1 nehmen an künftigen Versorgungsanpassungen teil. 3Werden nach diesem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Neufestsetzung nur in Bezug auf den betroffenen Wert erfolgt; dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Ruhestandsbeamte nach Absatz 5 bis 8 zu ermitteln. 4Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. 5§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. 6Für ehemalige Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. 7Eine Beschränkung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach der Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt nicht. 8Sofern eine vorübergehende...

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