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Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung ... / § 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

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(1) In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:

 

1.

für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,

 

2.

für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,

 

3.

für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,

 

4.

für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder

 

5.

für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

 

(2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird.

 

(3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden für

 

1.

medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,

 

2.

Schulen und Kindertagesstätten und

 

3.

weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind.

 

(4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.

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