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Krankenhausbegleitungs-Richtlinie / § 2 Medizinische Kriterien

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(1) Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson muss sich aus den Erfordernissen ergeben, die in der Person der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten begründet sind.

 

(2) 1Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson nach dieser Richtlinie liegt vor, wenn aufgrund der vorliegenden Behinderung der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Begleitung während der aktuellen Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil

 

1.

ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist,

 

2.

ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,

 

3.

die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder

 

4.

die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.

2Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme nach Satz 1 werden in der Anlage dieser Richtlinie konkretisiert. 3Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme liegt vor, wenn mindestens ein Kriterium der in der Anlage genannten Fallgruppen erfüllt ist oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung vorliegt.

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