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Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland / § 73 Aufgaben des Ortsrats

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(1) 1Der Ortsrat kann zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten Anträge einreichen und Vorschläge unterbreiten. 2Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht selbst zuständig ist, hat sie oder er die Anträge und die Vorschläge des Ortsrats dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss zur Entscheidung oder Beratung vorzulegen. 3Über die Entscheidung oder das Ergebnis der Beratung des Gemeinderats oder des Ausschusses ist der Ortsrat zu unterrichten.

 

(2) 1Der Ortsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5, vor der Beschlussfassung des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse zu hören. 2Dies gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

 

1.

Planung von Investitionsvorhaben im Gemeindebezirk,

 

2.

Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Gemeindebezirk beziehen,

 

3.

Aufstellung des Haushaltsplans, soweit es sich um Ansätze für den Gemeindebezirk handelt,

 

4.

Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen im Gemeindebezirk,

 

5.

Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk,

 

6.

Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde im Gemeindebezirk,

 

7.

Änderung der Grenzen des Gemeindebezirks,

 

8.

Wahl, Benennung oder Vorschlag der für den Gemeindebezirk zuständigen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit nicht der Ortsrat nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 10 selbst entscheidet.

3Darüber hinaus soll der Ortsrat zu denjenigen Fragen Stellung nehmen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister vorgelegt werden.

 

(3) 1Soweit nicht nach den ...

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