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Kirchensteuerordnung für das Bistum Magdeburg (Land Bran ... / §§ 9 - 13 D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

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§ 9

1Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. 2Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

 

(1) 1Die Ortskirchensteuer wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinden erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. 2Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. 3Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

 

(2) Der Kreis der Steuerpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

 

(3) Empfänger von Sozialhilfe (gemäß §§ 27 bis 40 des SGB XII) sind von der Entrichtung der Ortskirchensteuer befreit.

 

(4) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zur Ortskirchensteuer veranlagt.

 

(5) Die Ortskirchensteuer wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung einer gestaffelten Ortskirchensteuer müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über die Ortskirchensteuer so angegeben werden, dass jeder Steuerpflichtige die Höhe seiner Kirchensteuer nachprüfen kann.

§ 12

 

(1) 1Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung der Ortskirchensteuer bei Verheirateten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Steuerpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. 2Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

 

(2) Wechselt ein Steuerpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht die Ortskirchensteuer für das lau...

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