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Kirchensteuergesetz Bayern

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Art. 1 - 5 1. Teil Besteuerungsrecht und Steuerpflicht

Art. 1 Kirchensteuerberechtigung, Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

(1) 1Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben. 2Wenn Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sie Steuern (Bekenntnissteuern) erheben. 3Die Vorschriften über die Kirchensteuern gelten für die Bekenntnissteuern entsprechend.

 

(2) 1Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften werden auf Antrag die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

 

1.

durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

 

2.

rechtstreu sind und

 

3.

ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind.

2Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. 3Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

 

(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Eigenschaft

 

1.

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an

 

a)

Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,

 

b)

Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

 

2.

einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.

 

(4) 1Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Auf sie finden die Vorschriften des Bü...

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