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Investmentgesetz [bis 22.07.2013] / § 95 Weitere Ausnahmeregelungen

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(1) 1Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. 2Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. 3Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.[2] 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial- Sondervermögen in Form von Immobilien- Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

 

(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.

 

(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.

 

(4) 1Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. 2§ 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. 3Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal ...

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