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Investmentgesetz [bis 22.07.2013] / § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

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(1) 1Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. 2Zielfonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. 3Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53 und Leerverkäufe dürfen für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nicht durchgeführt werden.

 

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sondervermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und in Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 50, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie in Anteilen an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen anlegen. 2Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.

 

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.

 

(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als zu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds anle...

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