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Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) / § 17 Therapeutische Sehhilfen

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(1) 1Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig:

 

1.

Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission ≤ 75 % bei

 

a)

den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

 

b)

Albinismus.

Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.

Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter Seitenschutz verordnet werden.

 

2.

Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm) bei

 

a)

Aphakie (Linsenlosigkeit),

 

b)

Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),

 

c)

als UV-Schutz bei Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

 

d)

Iriskolobomen,

 

e)

Albinismus.

Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, und bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich), sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.

Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter Seitenschutz verordnet werden.

 

3.

Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie.

Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung, sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.

Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter Seitenschutz verordnet werden.

 

4.

Brillenglas mit Kantenfilter (> 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stä...

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