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Hessisches Naturschutzgesetz / § 23 Einstweilige Sicherstellung

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(1) Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die jeweils nach § 44 zuständige Naturschutzbehörde.

 

(2) 1Die einstweilige Sicherstellung ergeht in den nach § 44 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmten Fällen als Rechtsverordnung. 2Die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

 

1.

den räumlichen Geltungsbereich,

 

2.

den Zweck der beabsichtigten Unterschutzstellung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

 

3.

die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,

 

4.

die Dauer der Sicherstellung und

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

 

(3) 1Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. 2Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

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