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Bundesnaturschutzgesetz / § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

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(1) 1Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. 2Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. 3Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

 

(2) 1Soweit in den Absätzen 2a bis 2c nichts Näheres bestimmt ist, richten sich [1] [Vom 30.06.2021 bis 14.11.2024: Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich ] Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft [Bis 29.06.2021: richten sich ] [2] [Ab 31.12.2026: richten sich ] nach Landesrecht. 2Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

 

(2a)[3] 1Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

 

1.

durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und

 

2.

mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) ganz oder teilweise [4]unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,

gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. 2Die zur B...

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