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Heilmittelwerbegesetz / § 12 [Werbung unter Bezugnahme auf bestimmte Krankheiten und Leiden]

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§ 12[1] [Werbung unter Bezugnahme auf bestimmte Krankheiten und Leiden]

 

(1) 1Außerhalb der Fachkreise darf sich

 

1.

die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,

 

2.

die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

 

(2)[2] 1Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. 2Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen

 

1.

zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,

 

2.

in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

Bis 18.07.2022:

(2) 1Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. 2Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

[1] § 12 geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021. Anzuwenden ab 28.01.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebun...

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