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Güterkraftverkehrsgesetz / § 22 Gebühren und Auslagen

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(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.

 

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.02.2026: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. 2Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.02.2026: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] die Ermächtigung nach Satz 1 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr[3] [Vom 08.09.2015 bis 26.02.2026: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] aus. 3Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. 4Das Bundesministerium für Verkehr[4] [Vom 08.09.2015 bis 26.02.2026: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

 

(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden unentgeltlich erteilt.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderu...

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