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GrundstücksverkehrsO / § 2 Erfordernis der Genehmigung

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(1) 1Einer Genehmigung bedürfen

 

1.

die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,

 

2.

die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.

2Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

 

1.

der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder

 

2.

der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder

 

3.

der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder

 

4.

das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,

 

5.

der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder

 

6.

weder ein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist noch dem Grundbuchamt ein nicht erledigtes Ersuchen auf Eintragung eines Anmeldevermerks vorliegt.

3Satz 2 Nr. 1 bi...

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