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Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg

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§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung oder im Sinne des § 6 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung eingesetzt worden sind, anzuwenden. 2Dies gilt auch für Wohnungen, für die

 

1.

ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

 

2.

ein Aufwendungszuschuss oder ein Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 88b Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.

§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung

Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen sind § 18 Absätze 4 und 5 und § 23 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§§ 3 - 12 Abschnitt 2 Bindungen des Verfügungsberechtigten

§ 3 Überlassung an Wohnberechtigte

 

(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

 

(2) 1Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die in der Bescheinigun...

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