(1) 1Mietwohnraum darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur zur Vermietung zu Wohnzwecken genutzt werden. 2Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung
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zur Selbstnutzung in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 3, |
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zum Leerstehenlassen, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann; einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Wohnraum weniger als vier Monate leer steht, |
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nach Ermessen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder privaten berechtigten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt oder entsprechend baulich geändert werden soll; die zuständige Stelle kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen. |
(2) 1Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Bezugsfertigkeit und, soweit die Förderzusage für den Wohnraum ein Benennungs- oder Besetzungsrecht vorsieht, das Freiwerden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt mitzuteilen. 2Wird Wohnraum an einen nicht berechtigten Wohnungssuchenden vermietet, hat der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden; die zuständige Stelle kann von dem Mieter die Räumung der Wohnung verlangen, sofern das Mietverhältnis nicht alsbald beendet werden kann.
(3) 1Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. 2Soweit die Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 4...