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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

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§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1)[1] Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394.

Bis 31.12.2025:

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach

 

1.

den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen sind, oder

 

2.

den im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

 

(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) vom 30.09.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.

§ 2 Zuständige Behörde

Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension zuständig

 

1.

das Bundesamt für Justiz[1] [Vom 01.08.2022 bis 31.12.2025: Umweltbundesamt; Bis 31.07.2022: Bundesamt für Justiz] im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen

 

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