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Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei ... / § 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt; Einstellung in das Register

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(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln die Berichte der Betreiber elektronisch zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. 2Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und für

 

1.

die administrativen Informationen nach den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres und

 

2.

die thematischen Informationen nach den Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, wobei die Information nach Abschnitt 4.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut beizufügen ist.

3Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum 1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte elektronische Format zu verwenden.

 

(2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf

 

1.

die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder

 

2.

die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

werden unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. 4Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn nach Feststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

 

(3) 1Soweit

 

1.

durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart,

 

2.

Rechte am geistigen Eigentu...

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