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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

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§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. 2Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

 

(2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht

 

1.

für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,

 

2.

soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,

 

a)

die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und

 

b)

von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind,

 

2.

Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,

 

3.

Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,

 

4.

zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind.

§§ 3 - 8 Abschnitt 2 Pflichten der Betreiber

§ 3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen

 

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen...

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