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Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

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§§ 1 - 13 Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung [Bis 31.03.2021: Adoptionsvermittlung]

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.

§ 1 Adoptionsvermittlung

1Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. 2Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. 3Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.

§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen

 

(1) 1Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. 2Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.

 

(2) 1Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. 2Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. 3In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.

 

(3) 1Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:

 

1.

der Diakonie Deutschland,

 

2.

des Deutschen Caritasverbandes,

 

3.

der Arbeiterwohlfahrt,

 

4.

der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie

 

5.

sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.

2Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjug...

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