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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher / § 91 (§§ 814 bis 825 ZPO)

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(1) 1Die Verwertung der Pfandstücke erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung in Form der Präsenzversteigerung (§§ 92 bis 96); soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist, ist auch die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet (§ 814 Absatz 2 Nummer 2 ZPO) möglich. 2Als Formen der anderweitigen Verwertung kommen insbesondere in Betracht:

 

1.

freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher (§§ 97 bis 99),

 

2.

freihändiger Verkauf durch einen Dritten – gegebenenfalls unter Festsetzung eines Mindestpreises –,

 

3.

Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten Preis,

 

4.

Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher an einem anderen Ort als nach § 816 Absatz 2 ZPO vorgesehen.

3Ist nach der Auffassung des Gerichtsvollziehers wegen der Art der gepfändeten Sachen bei einer Verwertung durch öffentliche Versteigerung kein angemessener Erlös zu erwarten, so soll er den Schuldner und den Gläubiger sofort auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung (§ 825 Absatz 1 ZPO) aufmerksam machen. 4Beantragt eine der Parteien nach § 825 Absatz 1 ZPO eine Verwertung der Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner über alle Einzelheiten der beabsichtigten anderweitigen Verwertung, insbesondere den Mindestpreis, und belehrt ihn, dass er die Sache ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten wird. 5Der Gerichtsvollzieher besorgt selbst die Zustellung der Unterrichtung. 6Nach der Zustimmung des Antragsgegners oder spätestens nach dem Ablauf der Frist, wenn eine Einstellungsanordnung des Vollstreckungsgerichts nicht ergangen ist, führt der Gerichtsvollzieher die anderweitige Verwertung durch. 7Er kann sie schon vor Fristablauf vorbereiten. 8Ist bei der beantragten ander...

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      (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.[1]  (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers ...

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