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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher / § 82 Vollziehung der Pfändung (§§ 803, 808, 813 ZPO)

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(1) 1Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie kenntlich gemacht ist. 2Dies gilt auch dann, wenn die Fortschaffung nur aufgeschoben wird. 3Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem Dritten, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet, erkennbar ist. 4Der Gerichtsvollzieher versieht daher in der Regel jedes einzelne Pfandstück an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen. 5Das Pfandzeichen muss mit dem Pfandstück mechanisch verbunden sein. 6Es ist so anzubringen, dass die Sache dadurch nicht beschädigt wird. 7Das Dienstsiegel oder der Dienststempel ist zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände nur dann zu verwenden, wenn die Anbringung von Siegelmarken oder anderen Pfandzeichen unmöglich oder unzweckmäßig ist. 8Für eine Mehrzahl von Pfandstücken – insbesondere eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem Behältnis oder in einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden – genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen, wenn es so angelegt wird, dass kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann, ohne dass das Pfandzeichen zerstört wird. 9Den Schlüssel zu versiegelten Behältnissen oder Räumen nimmt der Gerichtsvollzieher an sich.

 

(2) 1Die Pfändung kann auch durch eine Pfandanzeige erkennbar gemacht werden. 2Der Gerichtsvollzieher bringt in diesem Fall an dem Ort, an dem sich die Pfandstücke befinden (zum Beispiel dem Lagerboden, dem Speicher, dem Viehstall), ein Schriftstück an, das auf die Pfändung hinweist. 3Das Schriftstück ist so anzubringen, dass jedermann davon Kenntnis nehmen kann. 4Es ist mit der Unterschrift und dem ...

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