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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher / §§ 107 - 114 d) Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen

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§ 107 Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners

 

(1) 1Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt (vergleiche § 808 ZPO). 2Der Gerichtsvollzieher nimmt das gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint.

 

(2) Kann der Gerichtsvollzieher – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind – das Fahrzeug nicht in Besitz nehmen (zum Beispiel wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten) und erscheint die Wegnahme der Kraftfahrzeugpapiere (§§ 108 bis 110) nicht ausreichend, um eine missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so muss der Gerichtsvollzieher weitere geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen (zum Beispiel die Abnahme und Verwahrung des amtlichen Kennzeichens).

§ 108 Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

 

(1) Der Gerichtsvollzieher muss bei der Zwangsvollstreckung in Kraftfahrzeuge die Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und Teil II (früher: Fahrzeugbrief) beachten.

 

(2) Die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, amtliche Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II gelten entsprechend für Anhänger.

§ 109 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I

 

(1) 1Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Kraftfahrzeug, so nimmt er die über das Kraftfahrzeug ausgestellte und im Gewahrsam des Schuldners befindliche Zulassungsbescheinigung Teil I in Besitz, sofern das Fahrzeug nicht gemäß § 107 Absatz 1 im Gewahrsam des Schuldners belassen wird. 2Findet der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht, vermerkt er dies im Protokoll.

 

(2) Der Gerichtsvollzieher händigt die in seinem Besitz befindliche Zulassungsbescheinigung Teil I dem Er...

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