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Garagenverordnung Hessen / § 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung

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(1) 1In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel

 

1.

mehr als 4 m unter oder

 

2.

mehr als 13 m über

der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe zu jedem notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. 2An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. 3Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

 

(2) 1Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein

 

1.

in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können und

 

2.

in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen.

2Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.

 

(3) 1Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

 

1.

in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient und

 

2.

in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Großgaragen, die keine Verbindung zu Geschossen mit anderer Nutzung haben.

 

(4) 1Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes

 

1.

Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Raumdrittel der Außenwände oberhalb der Geländeoberfläche angeordnet sind, oder

 

2.

maschinel...

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