(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung über Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen
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einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz haben und |
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in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen. |
Die Lüftungsschächte müssen
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untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und |
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bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm² je Stellplatz haben. |
3Die Lüftungsöffnungen und Lüftungsschächte müssen unverschließbar sein und so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Abs. 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2022 (GVBl. S. 554), anerkannten prüfsachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid der Luft gemessen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden (CO-Stundenmittelwert) auch wäh...