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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz / § 13 Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

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(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen richtet sich nach den folgenden Absätzen.

 

(2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erfassten Unterlagen, bestätigen.

 

(2a)[1] 1Abweichend von Absatz 2 kann die Beschaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass

 

1.

die Beschaffung der Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; oder

 

2.

die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist.

2Im Fall des Satzes 1 muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen, dass vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. 3Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. 4Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:

 

1.

die Tatsache, dass die ...

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