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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz / § 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Wertpapierhandel

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(1) 1Innerhalb des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

 

1.

Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter: Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes und Institute und Unternehmen, auf die § 2 Absatz 8 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist,

 

2.

Gruppe Emittenten: Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,

 

3.

Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis oder einer Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dem Wertpapierhandelsgesetz beaufsichtigt werden.

2Der Bund und die Länder sind keine Emittenten im Sinne von Satz 1 Nummer 2. 3Die Kosten des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. 4Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. 5§ 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 6§ 16c ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse erst nach der Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen sind.

 

(2) 1Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Wertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten Gruppen angehört. 2Die Umlagepflicht in den Gruppen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sowie Datenbereitstellungsdienstleister besteht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbring...

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