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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

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Allgemeines

Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen >§§ 140 bis 148 AO

Aufbewahrungspflichten

  • >§ 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen).
  • AEAO zu § 147 AO.
  • Haben Rechnungen usw. Buchfunktion, z. B. bei der Offene-Posten-Buchhaltung, so sind sie so lange wie Bücher aufzubewahren (§ 146 Abs. 5 i. V. m. § 147 Abs. 3 AO).
  • Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften >BMF vom 26.11.2010 (BStBl I S. 1342).

Aufzeichnungspflichten

Besondere Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG >R 4.11.

Belegablage

Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Belegablage >BFH vom 16.09.1964 – IV 42/61 U (BStBl III S. 654) und BFH vom 23.09.1966 – VI 117/65 (BStBl III 1967 S. 23.

Beweiskraft der Buchführung

>AEAO zu § 158 AO

Freie Berufe

Die Angehörigen der freien Berufe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, müssen bei der Buchung der Geschäftsvorfälle die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung befolgen (>BFH vom 18.02.1966 – VI 326/65, BStBl III S. 496). Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB geregelte Realisationsprinzip findet auch für die Gewinnermittlung bilanzierender Freiberufler Anwendung (>BFH vom 10.09.1998 – IV R 80/96, BStBl II 1999 S. 21).

Gesellschafterwechsel

Eine Personengesellschaft ist nicht verpflichtet, auf den Stichtag eines Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen (>BFH vom 09.12.1976 – IV R 34/73, BStBl II 1977 S. 241).

Grundbuchaufzeichnungen

Die Funktion der Grundbuchaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden (§ 239 Abs. 4 HGB; § 146 Abs. 5 AO).

GoB

  • Eine Buchführung ist ordnungsmäßig, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind und ...

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