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Einkommensteuer-Richtlinien 2003 / R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

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Berechnungsschema

 

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1

 

Summen der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG)
2 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG), sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
3 – ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 8 EStG)
4 = Summe der Einkünfte (→ Abs. 2)
5 – Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
6 – Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
8 – Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl I S. 402
9 – Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 – außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
11 – Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 – Verlustabzug nach § 10d EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 (§ 52 Abs. 25 EStG)
13 + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
14 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15 – Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16 – Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
17 – Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
18 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).

Summe der Einkünfte

 

(2) 1Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich positiv oder mindestens 0 DM (ab VZ 2002 0 Euro). 2Erzielt ein Stpfl. nur Einkünfte aus einer Einkunftsart und ist deren Summe negativ, ist auch die Summe der Einkünfte negativ, da in diesen Fällen die Summe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) mit der Summe der Einkünfte übereinstimmt und es auf die weiteren Berechnungsschritte in § 2 Abs. 3 EStG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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