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Einkommensteuer-Richtlinien 2001 / R 140. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

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(1)

Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften

1§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. 2In diesem Fall ist die Veräußerung ein Betriebsvorgang. 3Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.

 

(2)

Beteiligung

1Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nominell zu mindestens 1 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung beteiligt war. 2Das gilt auch für solche Anteile, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 17 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze nicht steuerverhaftet gewesen sind. 3Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit.

 

(3)

Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften

Überlässt der im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Anteilseigner einem Dritten unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind die vom Dritten erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet (→Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).

 

(4)

Veräußerung von Anteilen

– unbesetzt –

 

(5)

Anschaffungskosten der Anteile

1Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. 2Die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (→§ 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz).

 

(6)

Veräußerungskosten

Als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG können nur solche Aufwendungen geltend gemac...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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