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Einkommensteuer-Richtlinien 2001 / R 115. Verlustabzug

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(1)

Berücksichtigung des auf den VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs

Soweit § 10d EStG i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) (§ 10d EStG a. F.) für den auf den Schluss des VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug weiter anzuwenden ist (§ 52 Abs. 25 EStG), gelten die Anweisungen in R 115 EStR 1998 weiter.

 

(2)

Vornahme des Verlustabzugs nach § 10d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) (§ 10d EStG n. F.)

Auch bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. sind beim Zusammentreffen in einem VZ zunächst die negativen Einkünfte aus vorangegangenen VZ im Wege des Verlustvortrags und danach die negativen Einkünfte aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustrücktrags zu berücksichtigen.

 

(3)

Zusammentreffen von § 10d EStG a. F. und § 10d EStG n. F. in einem VZ

1Treffen in einem VZ ein Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. und § 10d EStG a. F. zusammen, so ist der Abzug in der Reihenfolge vorzunehmen, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist. 2Danach ist i. d. R. zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. vorzunehmen. 3Anschließend sind die Sonderausgaben und sonstigen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträge zu berücksichtigen und soweit danach noch ein positiver Betrag verbleibt, ist der Verlustabzug nach § 10d EStG a. F. vorzunehmen (→Berechnungsschema in R 3 Abs. 1).

 

(4)

Begrenzung des Verlustrücktrags

1Die Begrenzung auf 1 Million DM (ab VZ 2002 511.500 Euro) (Höchstbetrag) bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2Die Begrenzung gilt ferner für alle Einkunftsarten zusammengefasst und nicht pro Einkunftsart. 3Das Erreichen eines mehrfachen Volumens ist nicht möglich. 4Dies gilt auch, sofern besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. ...

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