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Einkommensteuer-Richtlinien 1999 / R 83. Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

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Betriebsvermögen und Einheitswert

 

(1) 1Zur Ermittlung des Betriebsvermögens (→R 13) des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. 2Das gilt auch für Grundstücke. 3Bei Wirtschaftsgütern, die im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, ist das Betriebsvermögen zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 4Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind. 5Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, gilt die Voraussetzung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG als erfüllt.

 

(2) 1Wird für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG), so ist dieser Einheitswert maßgebend. 2Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 3Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BewG), so ist der Einheitswert maßgebend, der auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt wird.

 

(3) 1Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. 2Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehme...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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